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Wer schneller als mit Richtgeschwindigkeit unterwegs ist, kann selbst dann eine Teilschuld auferlegt bekommen, wenn er keinen Verkehrsverstoß begangen hat. In Deutschland ist die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zwar keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; bei einem Unfall ist eine Mithaftung aufgrund erhöhter Betriebgsgefahr aber anrechenbar. So urteilte jüngst in einem Rechtsstreit das Oberlandesgericht Stuttgart.
Im vorliegenden Fall war ein Pkw-Fahrer, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, bei der Auffahrt auf die Autobahn sofort über zwei Fahrspuren hinweg auf die linke Spur gezogen. Ein anderer Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h auf diesem ohne Tempolimit ausgeschilderten Streckenabschnitt auf der linken Spur fuhr, konnte eine Kollision nicht vermeiden.
Dieser Fahrer verlangte, dass 100 Prozent seines Schadens ersetzt werden. Doch das Oberlandesgericht Stuttgart entschied anders: Zwar habe der Beklagte mit seinem Spurwechsel gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen (§ 7 Abs. 5 StVO), jedoch sei der Kläger zu 20 Prozent mitschuldig. Die Mitschuld ergebe sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr, da die Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h vom Kläger überschritten worden sei. Dies habe den Unfall letztlich mit verursacht. (OLG Stuttgart, Urteil v. 11.11.09, 3 U 122/09) RA Bernd Vielitz/Köln (SP-X)
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