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Störenden Brandgeruch an einem Neuwagen muss ein Autokäufer nicht tolerieren. Auch wenn keine reale Feuergefahr besteht, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Landgericht München entschieden.
In dem verhandelten Fall ging es um eine deutsche Premium-Limousine, bei der während der Fahrt Brandgeruch durch schmorendes Gummi auftrat. Der nach mehreren gescheiterten Nachbesserungsversuchen hinzugezogene Gutachter lokalisierte die Quelle als an sich ungefährliche Ausgasung an der Verkleidung der Abgasanlage.
Ein funktioneller Mangel, der sofort zur Rückgabe berechtigen würde, lag seiner Ansicht jedoch nicht vor, da das Fahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung geeignet war. Zudem bestehe keine Brandgefahr, so der Experte. Nach spätestens 15.000 Kilometern würde sich das Problem darüber hinaus durch den „Abbrand“ der Geruchsquelle von allein beheben.
Die Richter werteten den Brandgeruch trotzdem als Sachmangel. Das Fahrzeug weise zum einen nicht die vom Käufer zu erwartende übliche Beschaffenheit auf und entspreche zum anderen nicht dem Stand der Technik. Der Käufer durfte den Wagen daraufhin zurückgeben. (Az.: 15 O 10266/08) (red/SP-X)
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