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In Deutschland werden immer mehr Ehen geschieden. Neben dem Sorgerecht für die Kinder und der Aufteilung des Hausrats stellt sich dann die Frage, wer das nach der Hochzeit erworbene Familienauto behalten darf.
Bei der Frage nach dem Verbleib des Fahrzeugs spielen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, welchen Zweck das Auto in der Ehe hatte.
Wird es etwa von einem der Ex-Partner beruflich genutzt, gilt es als Vermögensgegenstand und wird in der Regel ihm zugeschlagen. Der andere Ehegatte hat dann lediglich einen Anspruch auf einer finanziellen Entschädigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Diente der Wagen hingegen überwiegend privaten familiären Zwecken wie dem Einkauf oder Urlaubsfahrten, wird er rechtlich wie Waschmaschine oder Fernseher als Haushaltsgegenstand behandelt. In diesem Fall erhält ihn der Ex-Partner, der ihn für die Erledigung der Familienangelegenheiten überwiegend benötigt. Das gilt sogar dann, wenn der andere Ehepartner Alleineigentümer des Fahrzeugs ist. (mg/sp-x)
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