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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Einsatz von Windschutzscheiben-Kameras in Autos, sogenannten Dash Cams, nun unter bestimmten Bedingungen für unzulässig erklärt. Trotzdem bleibt die Gesetzeslage in Deutschland weiter unklar.
Der Einsatz der kleinen Videokameras ist auch nach dem Urteil hierzulande nicht grundsätzlich verboten. Anders als etwa in Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal. Vom Auto aus filmen darf man in Deutschland auch weiterhin, allerdings nur für persönliche Zwecke. Nicht gemacht werden dürfen Aufnahmen hingegen in der Absicht, sie später im Internet, etwa in sozialen Netzwerken, hochzuladen. Auch der permanente Einsatz eine Dash Cam zum Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten an die Polizei weiterzugeben, ist nicht zulässig.
Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde, so das Gericht. Er verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren. Derartige heimlich gemachte Aufnahmen lässt das Gesetzt grundsätzlich nicht zu, da sie einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Trotzdem könnten auch widerrechtlich gemachte Videoaufnahmen künftig bei einem Unfallprozess weiterhin als Beweismittel zugelassen werden – hierbei entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall. Zudem kann die Polizei die Kamera bei einem Unfall beschlagnahmen und das gefilmte Material auch gegen den Willen den Filmenden verwenden.
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