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Viele Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs möchten wissen, wer vor ihnen am Steuer des Autos saß. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Gebrauchtwagenverkäufer die Pflicht haben, über die Vorbesitzer des Wagens genau zu informieren.
Die Richter sehen es als irreführend an, wenn beim Verkauf eines Fahrzeugs nur die Angaben „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ gemacht werden und nicht über die Art der Vornutzung aufgeklärt wird. Im vorliegenden Fall hatte eine Mietwagenfirma das Fahrzeug verliehen. Der Verkäufer warb aber mit nur einem Vorbesitzer.
Daraus, so die Richter, schließe der Verbraucher, dass der Wagen bisher im Wesentlichen von einer Person gefahren und gepflegt wurde. Mietfahrzeuge würden dagegen von Fahrern mit wechselnden Fahrfähigkeiten und Temperament benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.
Häufig Ärger
Einer Marktuntersuchung von Carefax Europe zufolge hat jeder dritte Gebrauchtwagenkäufer in Europa Ärger mit verdeckten Fahrzeugmängeln oder Falschinformationen (AZ I-4 U 101/10). (red/SP-X)
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08.02.2012
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08.02.2012
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